Allgemeine Rege­lungen für gewerb­lichen Abfall

Bis zu einer Restmüll­menge von 1 100 Liter pro zwei­wöchiger Leerung besteht für einen Gewerbe­betrieb die Pflicht zur Teil­nahme an der städ­tischen Müll­abfuhr (§ 6, Abs. 4 Abfall­wirtschaftssatzung).

Bei einer Restmüll­menge von mehr als 1 100 Liter haben Sie die Wahl, die Ent­sorgung durch die Stadt Augsburg oder durch private Unter­nehmer durch­führen zu lassen.

Nach § 7 der Gewerbe­abfall­ver­ordnung haben Er­zeuger und Be­sitzer von gewerb­lichen Siedlungs­abfällen, die nicht verwertet werden, diese dem zuständigen öffentlich-rechtlichen Entsorgungs­träger zu über­lassen. Es besteht demnach die Ver­pflichtung, mindestens eine Graue Tonne für Restmüll der Stadt Augs­burg zu nutzen. Die Größe richtet sich hierbei – je nach Gewerbe – nach der Anzahl der Mit­arbeiter bzw. der Anzahl der Betten § 12 Abfallwirtschaftssatzung.

Regelungen für gewerbliche Elektro­altgeräte

Elektroaltgeräte können kostenlos bei den Elektro­altgeräte­sammel­stellen ab­ge­geben werden.

Ausge­nommen davon sind B2B-Geräte. Dies sind gemäß ElektroG (§ 6 Abs. 3 Satz 2) Elektro- und Elektronik­geräte, für die der Her­steller glaub­haft macht, dass sie aus­schließlich in anderen als privaten Haus­halten genutzt werden oder dass solche Geräte gewöhn­lich nicht in privaten Haus­halten Ver­wendung finden (z. B. Getränke­automaten).

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