Allgemeine Regelungen für gewerblichen Abfall
Bis zu einer Restmüllmenge von 1 100 Liter pro zweiwöchiger Leerung besteht für einen Gewerbebetrieb die Pflicht zur Teilnahme an der städtischen Müllabfuhr (§ 6, Abs. 4 Abfallwirtschaftssatzung).
Bei einer Restmüllmenge von mehr als 1 100 Liter haben Sie die Wahl, die Entsorgung durch die Stadt Augsburg oder durch private Unternehmer durchführen zu lassen.
Nach § 7 der Gewerbeabfallverordnung haben Erzeuger und Besitzer von gewerblichen Siedlungsabfällen, die nicht verwertet werden, diese dem zuständigen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu überlassen. Es besteht demnach die Verpflichtung, mindestens eine Graue Tonne für Restmüll der Stadt Augsburg zu nutzen. Die Größe richtet sich hierbei – je nach Gewerbe – nach der Anzahl der Mitarbeiter bzw. der Anzahl der Betten § 12 Abfallwirtschaftssatzung.
Regelungen für gewerbliche Elektroaltgeräte
Elektroaltgeräte können kostenlos bei den Elektroaltgerätesammelstellen abgegeben werden.
Ausgenommen davon sind B2B-Geräte. Dies sind gemäß ElektroG (§ 6 Abs. 3 Satz 2) Elektro- und Elektronikgeräte, für die der Hersteller glaubhaft macht, dass sie ausschließlich in anderen als privaten Haushalten genutzt werden oder dass solche Geräte gewöhnlich nicht in privaten Haushalten Verwendung finden (z. B. Getränkeautomaten).
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