Ordnungswidrigkeiten

Im Bundes-, Landes- und Stadt­recht sind verschiedene Ordnungs­widrigkeiten festgeschrieben, die Ver­warnungs­tat­bestände darstellen und mit ent­sprech­en­den Bußgeldern belegt sind. Bei den so­ge­nannten Bar­verwarnungs­tat­be­stän­den können Polizei und Ordnungs­dienst Ver­warnungen aus­sprechen und das Ver­warnungs­geld gleich an Ort und Stelle ver­ein­nahmen. In allen übrigen Fällen wird ein Ordnungs­widrig­keiten­verfahren eingeleitet. Zu­sätzlich zur Geld­buße fallen dann noch Ver­waltungs­ge­bühren und Aus­lagen an. 

Ordnungs­widrig­keiten im Be­reich der Straßen­reini­gungs- und Sicher­ungs­verord­nung

Ver­stöße gegen die Vor­schrif­ten der Straßen­rei­ni­gungs- und Sicherungs­ver­ord­nung können mit Geld­buße bis 1.000 Euro ge­ahn­det wer­den.

Ins­beson­dere:

  • Ver­un­rei­ni­gung öffent­licher Stra­ßen (Uri­nieren; Weg­werfen und Hinter­lassen von Ab­fällen, Tier­futter, Zi­ga­retten­kippen; Laub vom Grund­stück auf die öffent­liche Stra­ße bla­sen oder keh­ren usw.)
     
  • Nicht durch­ge­führ­te Rei­ni­gung öffent­licher Geh­wege
     
  • Nicht durch­geführte Winter-Sicher­ung öffentl­icher Geh­wege
     
  • Streu­en mit Salz

Ordnungs­widrig­keiten im Be­reich der Abfall­wirtschafts­satzung

Ver­stöße gegen die Vor­schriften der Abfall­wirtschafts­satzung können mit Geld­buße bis 2.500 Euro ge­ahndet wer­den.

Ins­besondere:

  • Sperr­müll              
    • Bereit­stellung von Sperr­müll ohne Ter­min
    • Bereit­stellung von Sperr­müll vor dem ver­bind­lich ver­ein­barten Ter­min
    • Bereit­stellen von un­sor­tiertem Sperr­müll
       
  • Wertstoff­inseln   
    • Hinter­lassen von Ab­fällen auf oder neben den Sammel­containern
    • Hinter­lassen von nicht zu­ge­lassenen Ab­fällen in den Sammel­containern
    • Be­nutz­ung der Wert­stof­finseln außer­halb der zu­ge­lassenen Zei­ten
      (zu­ge­lassen: nur an Werk­tagen von 7:00 Uhr bis 12:00 Uhr und zwischen 14:00 und 20:00 Uhr)
                                    
  • Dauer­haftes Ab­stellen von Abfall­behältern auf öffent­lichen Flächen
     
  • Ver­stoß ge­gen die Vor­schriften zur Abfall­trennung

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