Ordnungswidrigkeiten
Im Bundes-, Landes- und Stadtrecht sind verschiedene Ordnungswidrigkeiten festgeschrieben, die Verwarnungstatbestände darstellen und mit entsprechenden Bußgeldern belegt sind. Bei den sogenannten Barverwarnungstatbeständen können Polizei und Ordnungsdienst Verwarnungen aussprechen und das Verwarnungsgeld gleich an Ort und Stelle vereinnahmen. In allen übrigen Fällen wird ein Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet. Zusätzlich zur Geldbuße fallen dann noch Verwaltungsgebühren und Auslagen an.
Ordnungswidrigkeiten im Bereich der Straßenreinigungs- und Sicherungsverordnung
Verstöße gegen die Vorschriften der Straßenreinigungs- und Sicherungsverordnung können mit Geldbuße bis 1.000 Euro geahndet werden.
Insbesondere:
- Verunreinigung öffentlicher Straßen (Urinieren; Wegwerfen und Hinterlassen von Abfällen, Tierfutter, Zigarettenkippen; Laub vom Grundstück auf die öffentliche Straße blasen oder kehren usw.)
- Nicht durchgeführte Reinigung öffentlicher Gehwege
- Nicht durchgeführte Winter-Sicherung öffentlicher Gehwege
- Streuen mit Salz
Ordnungswidrigkeiten im Bereich der Abfallwirtschaftssatzung
Verstöße gegen die Vorschriften der Abfallwirtschaftssatzung können mit Geldbuße bis 2.500 Euro geahndet werden.
Insbesondere:
- Sperrmüll
- Bereitstellung von Sperrmüll ohne Termin
- Bereitstellung von Sperrmüll vor dem verbindlich vereinbarten Termin
- Bereitstellen von unsortiertem Sperrmüll
- Wertstoffinseln
- Hinterlassen von Abfällen auf oder neben den Sammelcontainern
- Hinterlassen von nicht zugelassenen Abfällen in den Sammelcontainern
- Benutzung der Wertstoffinseln außerhalb der zugelassenen Zeiten
(zugelassen: nur an Werktagen von 7:00 Uhr bis 12:00 Uhr und zwischen 14:00 und 20:00 Uhr)
- Dauerhaftes Abstellen von Abfallbehältern auf öffentlichen Flächen
- Verstoß gegen die Vorschriften zur Abfalltrennung
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