Schneefall und Glätte: Sie sind gefragt!

Räum- und Streu­pflicht auf öffent­lichen Geh­wegen

Alle zur Sicher­ung ver­pflichteten Grund­stücks­anlieger haben auf ihre Kosten die an Ihre Grund­stücke grenzenden Geh­wege (auch Geh­wege mit dem Hinweis­schild »Rad­fahrer frei«) bei Schnee­fall in aus­reichender Breite räumen und bei Glätte mit Splitt streuen bzw. das Eis beseitigen. Dabei darf der Belag nicht beschädigt werden.

 

Kein abge­grenzter Geh­weg vor­handen

Falls kein abge­grenzter Geh­weg vorhanden ist, haben die Anlieger den ca. 1 m breiten Teil der öffent­lichen Straße (gemessen von der Grundstücks­grenze aus), welcher von den Fuß­gängern anstelle des Geh­wegs benutzt wird, zu reinigen und zu sichern. Dies gilt auch bei verkehrs­beruhigten Zonen. Selbst­ständige Gehwege und Eigentümer­wege sind vom je­wei­ligen Anlieger bis zur Mittel­linie zu sichern.


Befindet sich vor Ihrem Haus eine Haltestelle?

Ein Anlieger ist auch dann zur Siche­rung eines öffent­lichen Geh­wegs verpflichtet, wenn auf diesem Geh­weg eine Halte­stelle für öffentliche Bus­linien einge­richtet ist. Die Sicherungs­pflicht innerhalb des im geltenden Orts­recht angegebenen Zeit­raumes entfällt für den Anlieger nicht, weil der Omnibus­unternehmer möglicher­weise ebenfalls (in der Regel vor und nach der allge­meinen Sicherungs­pflicht der An­lieger) zur Beseiti­gung der von ihm ver­ur­sachten oder durch ihn ver­größerten Glätte ver­pflichtet ist.

 

Ein Service der stadt Augsburg

Kostenfreier Splitt  zum Streuen der Gehwege 

 

Ihre private Sicherungspflicht

Räum- und Streupflicht auf öffentlichen Gehwegen:
 

  • werktags spätestens bis 7.00 Uhr
  • sonn- und feiertags spätestens bis 8.00 Uhr


Die Sicherungs­maßnahmen sind täglich bis 20 Uhr (auch an Sonn- und Feier­tagen) so häufig wie nötig zu wieder­holen.

Nachts sind weder die öffent­lichen Stellen noch die Anlieger­innen und Anlieger zum Räum- oder Streu­dienst ver­pflichtet.

Bitte achten Sie darauf, dass…
 

  • Schmelzwasser möglichst unge­hin­dert abfließen kann.
  • Gullys möglichst frei­zuhalten sind. Die Standorte der Gullys sind durch rote, an Hauswänden oder Zäunen ange­brachte Plaketten markiert – so können Sie diese auch erkennen, wenn sie mit Schnee bedeckt sind.
  • Die Ver­wendung von Salz und ätzenden Stoffen sind an Stellen, an denen der Einsatz anderer ab­stumpfender Mittel nicht ausreicht oder an gefähr­lichen Stellen, wie zum Beispiel Treppen, im kleinst­möglichen Mindest­maß zu verwenden. Gestattet ist ein Splitt-Salz- oder Sand-Salz-Gemisch, bei dem der Salzanteil 10 % nicht übersteigen darf.
weite Schneefläche mit Reifenspuren

Wohin mit dem Schnee?

Den Schnee räumen Sie bitte bei Geh­wegen mit über 2 m Breite an den Geh­weg­rand, bei Geh­wegen unter 2 m Breite an den Fahr­bahnrand. Achten Sie bitte darauf, dass der Fahr- und Fuß­verkehr dadurch nicht gefährdet oder behindert wird. Für den Fuß­verkehr muss eine Geh­wegfläche von mind. 1 m Breite frei bleiben. Die Räumung der Fahr­bahn darf nicht erschwert werden.

Privat­personen können Schnee auch zu den städtischen Schnee­ablade­plätzen bringen.

Leider ist es manchmal je nach Wetter­lage und örtlichen Gegeben­heiten nicht vermeidbar, dass vom Räum­fahr­zeug Schnee auf diejenige Gehbahn geworfen wird, die Sie selbst soeben mühsam frei­geschaufelt haben. Dies macht die Erfüllung der Räum­pflicht für die An­lieger­innen und Anlieger aber nicht unzu­mutbar. Dieses Problem wird sich trotz aller Rücksichtsnahme oft schon aus Platzgründen nicht gänzlich lösen lassen.

Der AWS bittet daher die Grundstücksanlieger, Verständnis für die Räum­arbeiten aufzubringen und weiter­hin ihren wichtigen Beitrag für sichere Gehwege zu leisten.

Schneeräumfahrzeug in Winterlandschaft bei Bergheim

Fahrradwege im Winter

Der AWS tut sein Möglichstes, den Radfahrerinnen und Radfahrern auch im Winter gut benutzbare Radwege zu erhalten. Mehr Informationen...

Bei Gehwegen mit »Radfahrer frei« greift die private Sicherungs­pflicht.

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